OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011
II-8 WF 310/10
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1973
Vorinstanzen:
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 145/10

OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011 (II-8 WF 310/10) - DRsp Nr. 2011/13643

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 310/10

DRsp Nr. 2011/13643

1. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen. 2. Auch wenn das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verzögert hat, können die Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.