OLG Hamm - Beschluß vom 12.05.1998
2 WF 155/98
Normen:
BGB § 1361, § 1569 ; ZPO § 114, § 254, § 264 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1602

OLG Hamm - Beschluß vom 12.05.1998 (2 WF 155/98) - DRsp Nr. 1999/1234

OLG Hamm, Beschluß vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 2 WF 155/98

DRsp Nr. 1999/1234

1. Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt . Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltsverpflichteten darzulegen und zu beweisen. 2. Insbesondere bei einem zahlungsunwilligen Unterhaltspflichtigen führt eine Auskunftsklage lediglich zu einer Verfahrensverzögerung, ohne prozessuale Vorteile zu bieten. Bei sofortiger Erhebung der Leistungsklage erreicht der Unterhaltsberechtigte den gleichen Erfolg über die Regeln der Beweislast in wesentlich kürzerer Zeit. 3. Im übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozeßkosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1569 ; ZPO § 114, § 254, § 264 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1602