OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1996
15 W 434/95
Normen:
BGB § 1666, § 1674 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 613
FamRZ 1996, 1029
NJW-RR 1996, 964
NJWE-FER 1996, 7 (LS)

OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1996 (15 W 434/95) - DRsp Nr. 1997/587

OLG Hamm, Beschluß vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 15 W 434/95

DRsp Nr. 1997/587

1. Verübt der mitsorgeberechtigte Vater eine schwere Straftat gegen seine Familie (hier Inszenierung eines Raubüberfalles in der Wohnung mit Körperverletzungen gegenüber der Kindesmutter, die zu deren Tod führen), so sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt und Maßnahmen nach dieser Vorschriften durch das Vormundschaftsgericht zu treffen. Eine Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB kommt in einem solchen Fall nicht in Frage. 2. Bei einem derart schweren Versagen des Vaters im Hinblick auf sein Erziehungsvermögen bedarf es auch keiner vorhergehenden rechtskräftigen Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren.