OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1998
5 UF 187/97
Normen:
BGB § 1587l Abs. 1, 3 ; VAHRG § 3b;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 723
NJW-RR 1998, 1619

OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1998 (5 UF 187/97) - DRsp Nr. 1999/1249

OLG Hamm, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 5 UF 187/97

DRsp Nr. 1999/1249

Der Ausgleich einer Betriebsrente in Höhe von (dynamisierten) 5.254,92 DM hat in Höhe eines Betrages von (zur Zeit) 78,40 DM durch Supersplitting und im übrigen bei Bejahung der Zumutbarkeit auf seiten des Ausgleichspflichtigen durch Einzahlung eines Betrages von (hier) 406.485 DM in einen Lebensversicherungsvertrag des Ausgleichsberechtigten zu erfolgen, der als private Rentenversicherung auf die Person des Ausgleichsberechtigten für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. Lebensjahres abgeschlossen ist, vorsieht, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden, dem Ausgleichspflichtigen und seinen Erben für den Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt und