OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1998
5 UF 277/97
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 6, § 620c, § 707, § 719, § 769, § 924 Abs. 3 S. 2, § 927 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1379
NJW-RR 1998, 1381

OLG Hamm - Beschluß vom 13.02.1998 (5 UF 277/97) - DRsp Nr. 1999/1250

OLG Hamm, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 5 UF 277/97

DRsp Nr. 1999/1250

1. Betreiben die Parteien parallel zu einem Scheidungsverfahren auch ein Verfahren zur Regelung des Ehegattenunterhalts und ist das Unterhaltsverfahren mittlerweile in der Berufungsinstanz anhängig, dann ist es im Rahmen dieses Unterhaltsrechtsstreits nicht statthaft, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO erstrittenen Unterhaltstitels zu beschließen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die einen solchen Eingriff in den in einem anderen Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkten Titel ermöglicht, der vom Berufungsgericht wegen § 620c S. 2 ZPO nicht überprüft werden kann. Vielmehr muß der Unterhaltsschuldners, solange das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, die dort im summarischen Verfahren getroffenen Anordnungen mit den für diese vorgesehenen Mitteln bekämpfen. 2. Soweit ein Teil der Rechtsprechung die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung im Hauptsacheverfahren analog §§ 719, 707 beziehungsweise § 769 ZPO für möglich hält, ist zu beachten, daß diese Rechtsprechung im Rahmen von Beschwerdeverfahren entwickelt worden ist, in Fällen also, in denen das vorläufige und das Hauptsacheverfahren in einer Hand lagen, so daß der Gedanke, auch im letzteren die Einstellungsbefugnis zu bejahen, nicht fernliegend war.