OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2011
II-8 WF 105/11
Fundstellen:
FamRB 2011, 361
FamRZ 2011, 1795
NotBZ 2011, 448
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 57/11

OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2011 (II-8 WF 105/11) - DRsp Nr. 2011/13645

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 105/11

DRsp Nr. 2011/13645

Gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, den vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung auf den anderen rechtlich zu übertragen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m . § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte auf Abtretung eines Schadensfreiheitsrabatts gerichtete Verfahren abgelehnt.