Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m . § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte auf Abtretung eines Schadensfreiheitsrabatts gerichtete Verfahren abgelehnt.
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