OLG Hamm - Beschluß vom 14.02.1991
15 W 30/91
Normen:
BGB § 1747, § 1751 Abs. 1 S. 1; FGG § 43b; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1230
NJW-RR 1991, 905
OLGZ 1991, 257
StAZ 1991, 164

OLG Hamm - Beschluß vom 14.02.1991 (15 W 30/91) - DRsp Nr. 1996/23318

OLG Hamm, Beschluß vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 15 W 30/91

DRsp Nr. 1996/23318

1. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat die Befugnis, nach erfolgter unwiderruflicher Einwilligung in eine bestimmte (Inkognito-)Adoption gleichwohl noch in eine Annahme des Kindes durch einen anderen Annehmenden einzuwilligen. 2. Einer späteren Adoptionseinwilligung steht ferner nicht entgegen, daß die elterliche Sorge eines Elternteils mit seiner unwiderruflichen Einwilligung in eine bestimmte Adoption ruht, § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn das Einwilligungsrecht ist kein Ausfluß des Rechts der elterlichen Sorge, sondern des durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich geschützten natürlichen Elternrechts. 3. Das Verfahren betreffend die Ersetzung einer Einwilligung zur Adoption muß rechtskräftig abgeschlossen sein, ehe über die Annahme als Kind entschieden werden kann. Es handelt sich dabei um rechtlich selbständige Angelegenheiten im Sinne des § 43b FGG.

Normenkette:

BGB § , § Abs. S. 1;