OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2013
14 UF 175/13
Fundstellen:
FuR 2014, 308
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 184/13

OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2013 (14 UF 175/13) - DRsp Nr. 2014/8454

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 14 UF 175/13

DRsp Nr. 2014/8454

Tenor

Das Gesuch der Antragsgegnerin (C) um Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Blomberg vom 10./11.09.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von drei Wochen eine Entscheidung über die Beschwerde ohne mündlichen Anhörungstermin beabsichtigt ist.

Gründe

Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, sind nicht erfüllt. Verfahrenskostenhilfe ist danach nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.