OLG Hamm - Beschluß vom 15.04.1998
5 UF 22/98
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1610 ; ZPO § 127a;
Fundstellen:
NJW 1998, 3505
NJW 1998, 3505 (LS)
NJW-RR 1998, 1376

OLG Hamm - Beschluß vom 15.04.1998 (5 UF 22/98) - DRsp Nr. 1999/1236

OLG Hamm, Beschluß vom 15.04.1998 - Aktenzeichen 5 UF 22/98

DRsp Nr. 1999/1236

1. Die Kostenübernahme bei einem Unterhaltsprozess (Prozesskostenvorschuß) gehört auch bei volljährigen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, zu dem gemäß § 1610 BGB geschuldeten Unterhaltsbedarf. 2. Es besteht kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung minderjähriger und volljähriger Kinder in diesem Punkt. Ihr Bedarf folgt denselben Regeln, wird also durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht beeinflußt. Die Volljährigkeit allein erzeugt auch keine von den Eltern losgelöste Lebensstellung, so daß sich hier keine Parallele zum geschiedenen Ehegatten anbietet. 3.Weigert sich der Unterhaltspflichtige, die Prozeßkosten vorzuschießen, und muß deshalb der Weg über § 127a ZPO beschritten werden, so können die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten bereits im Rahmen des Anordnungsverfahren geltend gemacht werden.

Normenkette: