OLG Hamm - Beschluß vom 16.01.1997
15 W 226/96
Normen:
BKGG § 3 Abs. 4 S. 2 a. F.; EStG § 64 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 191

OLG Hamm - Beschluß vom 16.01.1997 (15 W 226/96) - DRsp Nr. 1998/7382

OLG Hamm, Beschluß vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 15 W 226/96

DRsp Nr. 1998/7382

1. Anders als nach der alten Regelung des § 3 Abs. 4 S. 2 BKGG, wonach noch eine Aufteilung des Kindergeldes durch das Vormundschaftsgericht möglich war, sieht § 64 Abs. 2, 3 EStG eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nur noch für die Fälle vor, in denen mehrere Berechtigte sich nicht darüber einigen können, wer letztlich Anspruchsberechtigter sein soll. Aber auch insoweit kann das Vormundschaftsgericht nur eine der bestimmungsberechtigten Personen als Kindergeldberechtigten festlegen. 2. Das Vormundschaftsgericht kann dabei erst dann angerufen werden, wenn die Verwaltungsbehörde (Familienkasse) die Anspruchsberechtigung mehrerer festgestellt hat. An diese Feststellung ist das Vormundschaftsgericht gebunden, da der Feststellung der Familienkasse Tatbestandswirkung zukommt.

Normenkette:

BKGG § 3 Abs. 4 S. 2 a. F.; EStG § 64 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1997, 191