OLG Hamm - Beschluß vom 16.03.1994 (11 UF 462/93) - DRsp Nr. 1995/1581
OLG Hamm, Beschluß vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 11 UF 462/93
DRsp Nr. 1995/1581
1. Sind im Rahmen eines Versorgungsausgleichs auf beiden Seiten nicht dynamische Ansprüche auf Versicherungsrente einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes berücksichtigt worden und erhält nunmehr eine der Parteien wegen Erwerbsunfähigkeit die volle dynamische Versorgungsrente, so ist der entsprechende Versorgungsträger grundsätzlich berechtigt, die Abänderung der Erstentscheidung zu beantragen, § 10a Abs. 4VAHRG. 2. In der Abänderungsentscheidung sind nach § 10a Abs. 3VAHRG die Billigkeitserwägungen des § 1587cBGB anzustellen.
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