OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2013
3 UF 9/13
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 266/11

OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2013 (3 UF 9/13) - DRsp Nr. 2013/19977

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 3 UF 9/13

DRsp Nr. 2013/19977

Tenor

Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag des Antragstellers vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 29.11.2012 (69 F 266/11) gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO ist nicht begründet.

Da vorliegend ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts im Sinne des § 238 FamFG anhängig ist, gilt gemäß § 242 S.1 FamFG die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend. Danach kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass der Entscheidung über die nach § 238 FamFG begehrte Abänderung die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde.

Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 707 ZPO gegeben sind. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil ausgelöst wird. Allein sein Antrag, die sofortige Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren aufzuheben, reicht hierfür mangels näherer Darlegungen nicht aus.