OLG Hamm - Beschluß vom 16.05.1997 (5 UF 269/96) - DRsp Nr. 1998/16693
OLG Hamm, Beschluß vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 5 UF 269/96
DRsp Nr. 1998/16693
1. Die gegenwärtig geführte Diskussion über die Sicherheit der Renten rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Durchführung des erweiterten Splittings zugunsten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen.2. Zu den auszugleichenden Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gehören auch das nach der Satzung des Versorgungsträgers geschuldete Weihnachtsgeld und die Treueprämie, wenigstens soweit beides regelmäßig zu zahlen ist.