OLG Hamm - Beschluß vom 17.03.1997
15 W 216/96
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2, 4, § 1666 ; FGG § 35b; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; MSA Art. 1, Art. 3, Art. 8;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 145
FamRZ 1998, 447
NJW-RR 1997, 1299
NJWE-FER 1997, 272 (LS)
OLGReport-Hamm 1997, 265

OLG Hamm - Beschluß vom 17.03.1997 (15 W 216/96) - DRsp Nr. 1998/16698

OLG Hamm, Beschluß vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 15 W 216/96

DRsp Nr. 1998/16698

1. In seinem Anwendungsbereich verdrängt das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (MSA) die allgemeinen Regeln über die internationale Zuständigkeit, insbesondere auch § 35b FGG. 2. Tatsächlich Umstände, die zur Anordnung der Entziehung des Personensorgerechts führen können, sind geeignet, ein Kind in seiner Person ernstlich zu gefährden. Hieraus ergibt sich auf Grund der Gefährdungszuständigkeit nach Art. 8 MSA die Anwendung deutschen Rechts, und zwar unabhängig davon, ob Vorbehalte im Hinblick auf Art. 3 MSA bestehen (hier: bei libanesischen Staatsangehörigen). 3. Hat ein Kind in einer Pflegefamilie Aufnahme gefunden und dauert das Pflegeverhältnis über längere Zeit an (hier: fünfjähriges Kind, das im Alter von fünf Monaten zu der Pflegefamilie gekommen ist), kann sich daraus eine Beziehung entwickeln, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. 4. Das Herauslösen eines Kindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann.