OLG Hamm - Beschluß vom 17.03.1998
2 UF 464/97
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 1, § 613, § 616, § 617, § 625 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1123
NJW-RR 1998, 1459
OLGReport-Hamm 1998, 160

OLG Hamm - Beschluß vom 17.03.1998 (2 UF 464/97) - DRsp Nr. 1999/1244

OLG Hamm, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 2 UF 464/97

DRsp Nr. 1999/1244

1. Auch wenn sich die Ehegatten in Ehesachen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in allen Rechtszügen durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, gilt im Hinblick auf den in Ehesachen geltenden Untersuchungsgrundsatz eine Modifikation dahingehend, daß der Antragsgegner, der keinen Anwalt bestellt, zwar nicht wirksam Anträge stellen kann, jedoch von der Mitwirkung am Verfahren nicht ausgeschlossen ist. Auch ohne einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner kann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden. 2. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 625 ZPO besteht dann, wenn der Antragsgegner aus Unkenntnis oder mangelnder Übersicht seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht hinreichend wahrnehmen kann (hier verneint).