OLG Hamm - Beschluß vom 17.04.1996
5 UF 295/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587b Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 3b;
Fundstellen:
NJWE-FER 1996, 3

OLG Hamm - Beschluß vom 17.04.1996 (5 UF 295/95) - DRsp Nr. 1997/5515

OLG Hamm, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 5 UF 295/95

DRsp Nr. 1997/5515

1. Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft auszugleichen, die sich gegen einen privatrechtlich organisierten Träger der Versorgungslast richtet, dann kommt ein Ausgleich im Wege des Quasisplittings gemäß § 1587b Abs. 2 BGB auch dann nicht in Frage, wenn die Anwartschaft aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis herrührt. 2. Auch ein Ausgleich in der Form des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG scheitert an der fehlenden öffentlichrechtlichen Organisationsform. 3. Anderweitige in § 3b VAHRG geregelte Formen des Versorgungsausgleichs kommen in einem solchen Fall nicht in Betracht, da § 3b VAHRG voraussetzt, daß zuvor ein Ausgleich nach § 1587b BGB und nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 VAHRG stattgefunden hat. Damit bleibt lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587b Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 3b;
Fundstellen
NJWE-FER 1996, 3