OLG Hamm - Beschluß vom 17.04.1996 (5 UF 295/95) - DRsp Nr. 1997/5515
OLG Hamm, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 5 UF 295/95
DRsp Nr. 1997/5515
1. Ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft auszugleichen, die sich gegen einen privatrechtlich organisierten Träger der Versorgungslast richtet, dann kommt ein Ausgleich im Wege des Quasisplittings gemäß § 1587b Abs. 2BGB auch dann nicht in Frage, wenn die Anwartschaft aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis herrührt.2. Auch ein Ausgleich in der Form des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3VAHRG scheitert an der fehlenden öffentlichrechtlichen Organisationsform.3. Anderweitige in § 3bVAHRG geregelte Formen des Versorgungsausgleichs kommen in einem solchen Fall nicht in Betracht, da § 3bVAHRG voraussetzt, daß zuvor ein Ausgleich nach § 1587bBGB und nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3VAHRG stattgefunden hat. Damit bleibt lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich.