OLG Hamm - Beschluß vom 18.03.1994 (3 WF 382/93) - DRsp Nr. 1995/2682
OLG Hamm, Beschluß vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 3 WF 382/93
DRsp Nr. 1995/2682
1. Für die Scheidung einer in Deutschland geschlossenen Ehe zwischen zwei iranischen Staatsbürgern sind auch dann die deutschen Gerichte nach § 606aZPO zuständig, wenn einer der Ehegatten nunmehr im Iran lebt.2. Die Zuständigkeit ist nicht nach § 606a Abs. 1 Nr. 4ZPO ausgeschlossen, da davon auszugehen ist, daß die nach deutschem Recht geschlossene Ehe im Iran nicht als solche anerkannt würde.3. Es kann daher offen bleiben, ob ein Scheidungsurteil (eine auch nach iranischem Recht wirksame Ehe vorausgesetzt) im Iran anerkannt würde oder nicht.