OLG Hamm - Beschluß vom 31.01.1992
12 WF 41/92
Normen:
Iran. GSF Art. 7; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 822
IPRax 1994, 305

OLG Hamm - Beschluß vom 31.01.1992 (12 WF 41/92) - DRsp Nr. 1995/2707

OLG Hamm, Beschluß vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 12 WF 41/92

DRsp Nr. 1995/2707

Sind beide Eheleute iranische Staatsangehörige, so kann die Ehe von einem deutschen Gericht nur dann geschieden werden, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht im Iran haben. 2. Lebt einer der Ehegatten im Iran, so fehlt den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit nach § 606a ZPO, da Art. 7 des iranischen Gesetzes zum Schutz der Familie (Iran.GSF) der Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils entgegensteht, § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO. 3. Die Beurteilung ändert sich auch nicht, wenn die angesprochene Regelung durch die islamische Revolution 1979 außer Kraft gesetzt worden sein sollte, da nach der zuvor geltenden Rechtslage ebenfalls eine Anerkennung des Scheidungsurteils eines ausländischen Gerichts unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht möglich war.

Normenkette:

Iran. GSF Art. 7; ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 4 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Hamm - 3 WF 382/93 - vom 18.03.1994, FamRZ 1994, 1182