OLG Hamm - Beschluß vom 18.03.1998
10 WF 19/98
Normen:
BGB § 1634 ; ZPO § 252, § 567 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1606

OLG Hamm - Beschluß vom 18.03.1998 (10 WF 19/98) - DRsp Nr. 1999/1242

OLG Hamm, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 10 WF 19/98

DRsp Nr. 1999/1242

1. Verweigert das Gericht (hier: in einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts) eine Terminsbestimmung, so ist hiergegen nicht die Beschwerde nach § 252 ZPO gegeben. 2. Allenfalls kommt die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, hier wegen Rechtsverweigerung, in Frage. Voraussetzung hierfür ist aber entsprechend § 567 ZPO die substantiierte und inhaltlich plausible Darlegungen einer gerichtlichen Rechtsverweigerung. Der bloße Hinweis auf die Untätigkeit des Gerichts genügt ebensowenig wie der Hinweis auf den langen Zeitraum, der seit dem Eingang des Antrags auf Umgangsregelung vergangen ist. Allein das Zeitmoment besagt noch nichts über eine Rechtsverweigerung, da die noch nicht erfolgte Terminsbestimmung auch in der Sache liegende Gründe haben kann.

Normenkette:

BGB § 1634 ; ZPO § 252, § 567 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1606