OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1998 (15 W 481/97) - DRsp Nr. 1999/1258
OLG Hamm, Beschluß vom 19.01.1998 - Aktenzeichen 15 W 481/97
DRsp Nr. 1999/1258
Das Wohl des Mündels kann es rechtfertigen, daß das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach den §§ 1889 Abs. 2, 1887 Abs. 1BGB die Amtsvormundschaft durch das ortsnähere Jugendamt führen läßt, wobei es nicht verpflichtet ist, das nach § 87c Abs. 3 SGB VIII für zuständig erklärte Jugendamt auszuwählen.