OLG Hamm - Beschluß vom 19.07.1994 (3 WF 240/94) - DRsp Nr. 1995/7518
OLG Hamm, Beschluß vom 19.07.1994 - Aktenzeichen 3 WF 240/94
DRsp Nr. 1995/7518
1. Zwangsgelder nach § 33 Abs. 1 S. 1 FGG sind Beugemittel, keine Maßnahmen zur Ahndung zurückliegenden Fehlverhaltens.2. Verstößt eine Partei gegen Anordnungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangsrechts, so kann demgemäß ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn damit die Durchsetzung der Anordnungen für die Zukunft sichergestellt werden soll.