Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 76 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,
in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO. Zur Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes in dem angegriffenen Beschluss sowie weiterhin in dem Nichtabhilfebeschluss vom 6.4.2011 verwiesen werden.
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