OLG Hamm - Beschluss vom 20.04.2011
II-8 WF 110/11
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1962
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 19/ 11

OLG Hamm - Beschluss vom 20.04.2011 (II-8 WF 110/11) - DRsp Nr. 2011/13646

OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 110/11

DRsp Nr. 2011/13646

1. Das Kindeswohlinteresse bildet bei der Beurteilung der Frage, ob der Vater eines nichtehelichen Kindes trotz fehlender Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung entgegen der bisherigen Vorschrift des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Sorgetragung für sein Kind zu beteiligen ist, den entscheidenden Prüfungsmaßstab. 2. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß §§ 76 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig,

in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO. Zur Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes in dem angegriffenen Beschluss sowie weiterhin in dem Nichtabhilfebeschluss vom 6.4.2011 verwiesen werden.