OLG Hamm - Beschluß vom 21.01.1998 (5 UF 184/97) - DRsp Nr. 1999/4762
OLG Hamm, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 5 UF 184/97
DRsp Nr. 1999/4762
1. Soweit der Elternteil, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, selbst Sozialhilfe bezieht, ist der Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse, die Leistungen für die Kinder erbringt, ausgeschlossen. 2. Auch wenn das Unterhaltsvorschussgesetz keine dem § 91 Abs. 2BSHG vergleichbare Vorschrift enthält, ist der Grundsatz, daß niemand durch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf, auch hier anzuwenden, da er letztlich aus dem Verfassungsrecht herzuleiten ist.
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