OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1993
15 W 239/92
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; GG Art. 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 631

OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1993 (15 W 239/92) - DRsp Nr. 1994/10306

OLG Hamm, Beschluß vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 15 W 239/92

DRsp Nr. 1994/10306

Vatersnamen von Rußlanddeutschen (Eintragung in Personenstandsbücher):

»1. Sogenannte Rußlanddeutsche unterliegen dem deutschen Namensrecht nur, soweit sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder die Stellung eines Statusdeutschen i.S. des Art. 116 Abs. 1 GG erlangt haben. 2. Daraus folgt, daß Vatersnamen (die weder Vor- noch Familiennamen, sondern Zwischennamen sind) von Rußlanddeutschen, die in der ehemaligen UdSSR verstorben oder zurückgeblieben sind, in die deutschen Personenstandsbücher einzutragen sind, wenn sie nach dem für das Personalstatut des Namensträgers maßgebenden ausländischen Recht einen Bestandteil des bürgerlichen Namens darstellen. Ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht ist nicht ersichtlich.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; GG Art. 116 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 631