OLG Hamm - Beschluß vom 22.04.1996
5 WF 89/96
Normen:
BGB § 1378, § 1389 ; ZPO § 916, § 917 ;
Fundstellen:
DRsp I (165)251c
FamRZ 1997, 181
NJWE-FER 1997, 44

OLG Hamm - Beschluß vom 22.04.1996 (5 WF 89/96) - DRsp Nr. 1997/4416

OLG Hamm, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 5 WF 89/96

DRsp Nr. 1997/4416

1. Ähnlich wie künftige Ansprüche auf Unterhalt können auch künftige Ansprüche aus Zugewinnausgleich durch dinglichen Arrest gesichert werden. 2. § 1389 BGB steht dieser Möglichkeit nicht entgegen, da es mit dem Schutzzweck dieser Norm nicht zu vereinbaren wäre, an ihr die ansonsten zweifelsfrei gegebene Sicherungsmöglichkeit scheitern zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1378, § 1389 ; ZPO § 916, § 917 ;

Hinweise:

Der Senat führt aus, es erscheine nicht einsichtig, warum zukünftige Zugewinnausgleichsansprüche anders behandelt werden sollten als künftige, erst noch zur Erstehung gelangende Ansprüche auf Unterhalt, die nach einhelliger Auffassung durch Arrest sicherbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 114, 115 m.w.N.). Der Zulässigkeit der Anordnung des Arrestes stünden auch nicht etwa die Bestimmungen des § 1389 BGB entgegen. Deren Sinn und Zweck sei es, den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüber Beeinträchtigungen seiner zukünftigen Ausgleichsforderung zu schützen. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht vereinbar, wollte man an der erwähnten Vorschrift, die ohne sie ohne weiteres bestehende Sicherungsmöglichkeit einer Arrestandrohung hinsichtlich des Anspruchs auf zukünftigen Zugewinnausgleichs scheitern lassen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 822, 823).

Fundstellen
DRsp I (165)251c
FamRZ 1997, 181
NJWE-FER 1997, 44