OLG Hamm - Beschluß vom 22.05.1995 (15 W 185/95) - DRsp Nr. 1996/3284
OLG Hamm, Beschluß vom 22.05.1995 - Aktenzeichen 15 W 185/95
DRsp Nr. 1996/3284
1. Die auf § 87cSGB VIII beruhende Abgabe der Amtspflegschaft über ein nichteheliches Kind von einem Jugendamt zu einem anderen Jugendamt hat lediglich einen Wechsel in der Person des gesetzlichen Amtspflegers zur Folge, der sich grundsätzlich außerhalb des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens vollzieht; sie läßt demzufolge die örtliche Zuständigkeit des bislang tätig gewordenen Vormundschaftsgerichts unberührt.2. Die bis zum Tode der Kindesmutter beim Vormundschaftsgericht anhängig gewesene Amtspflegschaft wird automatisch bei diesem Gericht als Amtsvormundschaft fortgeführt, ohne daß eine Zuständigkeitsänderung des Gerichts eintritt.