OLG Hamm - Beschluß vom 23.03.1998
8 WF 389/97
Normen:
BGB § 1379 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1300

OLG Hamm - Beschluß vom 23.03.1998 (8 WF 389/97) - DRsp Nr. 1999/1239

OLG Hamm, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 8 WF 389/97

DRsp Nr. 1999/1239

1. Dem Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB kann ausnahmsweise der Einwand entgegengehalten werden, daß ein Auskunftsanspruch nicht bestehe, wenn klar erkennbar ist, daß ein Zugewinn nicht erzielt wurde und daher eine Ausgleichsforderung nicht besteht. 2. Auch wenn bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist (hier: Auskunftsanspruch ist bereits erfüllt), gilt dies nicht, wenn die Prozeßkostenhilfeentscheidung schon zu einem Zeitpunkt hätte getroffen werden müssen, als die Erfolgsaussicht noch zu bejahen gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 1379 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1300