OLG Hamm - Beschluß vom 27.01.1998
7 UF 454/97
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 983
OLGReport-Hamm 1998, 139

OLG Hamm - Beschluß vom 27.01.1998 (7 UF 454/97) - DRsp Nr. 1999/1256

OLG Hamm, Beschluß vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 7 UF 454/97

DRsp Nr. 1999/1256

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, muß jede erdenkliche Anstrengungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unternehmen, wenn er der Zurechnung fiktiver Einkünfte entgehen will (zum Beispiel Orts- oder Berufswechsel und die Annahme von Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten). 2. Den Pflichtigen trifft die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Leistungsunfähigkeit, soweit der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind in Rede steht. Das bedeutet, daß jeder Zweifel bezüglich der Leistungsunfähigkeit zu Lasten des Pflichtigen ausschlägt. Für die Zurechnung eines bestimmten fiktiven Einkommen reicht es aus, daß nicht auszuschließen ist, daß der Unterhaltsschuldner bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance gehabt hätte. 3. Der das Kind betreuende Elternteil genügt seiner Unterhaltspflicht in der Regel allein schon dadurch, daß er es betreut. Lediglich in Fällen, in denen ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile besteht, kommt eine Heranziehung des betreuenden Elternteils auch zum Barunterhalt in Betracht. Derartige anspruchshemmende Einwendungen vorzutragen und zu beweisen, obliegt dem Barunterhaltspflichtigen.

Normenkette:

BGB § 1603 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 983
OLGReport-Hamm 1998, 139