OLG Hamm - Beschluß vom 28.01.1998 (5 WF 15/98) - DRsp Nr. 1999/1254
OLG Hamm, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 5 WF 15/98
DRsp Nr. 1999/1254
1. Es läuft dem Zweck der Prozeßkostenhilfe, die bedürftige Partei von Kosten freizustellen, zuwider, wenn die bedürftige Partei bei einem Vergleichsschluß in dem nach § 118 Abs. 1 Satz 2 ZPO anberaumten Erörterungstermin einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen muß. Der armen Partei ist daher nicht nur für den Vergleich sondern für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. 2. Verweigerte man der Partei die Prozeßkostenhilfe, so könnte dies dazu führen, daß dem Staat mehr Kosten entstehen, wenn der Vergleich erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Hauptverfahren im Hauptverfahren selbst geschlossen wird.