OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1995
15 W 411/94
Normen:
BGB § 1666 ; FGG § 24 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 279
FamRZ 1995, 1209

OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1995 (15 W 411/94) - DRsp Nr. 1996/3300

OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 15 W 411/94

DRsp Nr. 1996/3300

1. Wird gegen eine auf § 1666 BGB gestützte vormundschaftsgerichtliche Maßnahme (hier Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) Beschwerde eingelegt und verweist das Beschwerdegericht wegen mangelnder Sachaufklärung zurück, so kann es gleichzeitig über die Regelung des § 24 Abs. 3 FGG hinaus im Wege der vorläufigen Anordnung Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen (hier Aufrechterhaltung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur erneuten Entscheidung des Vormundschaftsgerichts). 2. Voraussetzung hierfür ist, daß ein dringendes Bedürfnis besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Interessen des Betroffenen nicht hinreichend wahren würde.

Normenkette:

BGB § 1666 ; FGG § 24 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 279
FamRZ 1995, 1209