OLG Hamm - Beschluß vom 28.03.1995
15 W 9/95
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, § 1908d Abs. 2 ; FGG § 21, § 69g;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 221
DAVorm 1996, 73
FamRZ 1995, 1519

OLG Hamm - Beschluß vom 28.03.1995 (15 W 9/95) - DRsp Nr. 1996/3294

OLG Hamm, Beschluß vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 15 W 9/95

DRsp Nr. 1996/3294

1. Ist eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Antrag des Betroffenen angeordnet worden, ist, falls der Betroffene die Betreuung nicht mehr wünscht, dem erstinstanzlichen Aufhebungsverfahren nach § 1908d Abs. 2 BGB gesetzlich kein Vorrang eingeräumt vor einer Anfechtung der Entscheidung über die Anordnung der Betreuung durch den Betroffenen mit der Beschwerde. 2. Der Betroffene kann deshalb eine auf seinen Antrag angeordnete Betreuerbestellung auch unmittelbar mit der Beschwerde zum Landgericht anfechten, § 21 Abs. 1 FGG. 3. In diesem Beschwerdeverfahren hat das Landgericht unter Beachtung der vollen Verfahrensgarantien des Verfahrens auf eine Betreuerbestellung von Amts wegen die Notwendigkeit einer Betreuungsanordnung umfassend zu überprüfen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, § 1908d Abs. 2 ; FGG § 21, § 69g;
Fundstellen
BtPrax 1995, 221
DAVorm 1996, 73
FamRZ 1995, 1519