OLG Hamm - Beschluß vom 28.03.1995 (15 W 9/95) - DRsp Nr. 1996/3294
OLG Hamm, Beschluß vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 15 W 9/95
DRsp Nr. 1996/3294
1. Ist eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Antrag des Betroffenen angeordnet worden, ist, falls der Betroffene die Betreuung nicht mehr wünscht, dem erstinstanzlichen Aufhebungsverfahren nach § 1908d Abs. 2BGB gesetzlich kein Vorrang eingeräumt vor einer Anfechtung der Entscheidung über die Anordnung der Betreuung durch den Betroffenen mit der Beschwerde.2. Der Betroffene kann deshalb eine auf seinen Antrag angeordnete Betreuerbestellung auch unmittelbar mit der Beschwerde zum Landgericht anfechten, § 21 Abs. 1FGG.3. In diesem Beschwerdeverfahren hat das Landgericht unter Beachtung der vollen Verfahrensgarantien des Verfahrens auf eine Betreuerbestellung von Amts wegen die Notwendigkeit einer Betreuungsanordnung umfassend zu überprüfen.