OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2023
5 UF 78/23
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 78/23

OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2023 (5 UF 78/23) - DRsp Nr. 2023/15572

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 5 UF 78/23

DRsp Nr. 2023/15572

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Verfahren über eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung abzutrennen und die Beschwerde, soweit sie den abgetrennten Verfahrensteil betrifft, im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.07.2023.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Nutzungsentschädigung in Anspruch.

Die Beteiligten sind seit dem 08.03.2022 rechtskräftig geschiedene Eheleute und Eigentümer zu jeweils 1/2 Anteil der Immobilie A, in B, aus der die Antragstellerin nach der Trennung im April 2020 auszog.

Seit Mai 2020 bewohnt der Antragsgegner die Immobilie allein. Die Antragstellerin begehrt Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Mai 2020.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 12.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsdiskontsatz zu zahlen, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, zu Händen der Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 562,50 € beginnend mit dem Monat März 2022 im Voraus zum 03. Kalendertag eines jeweiligen Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.