OLG Hamm - Beschluß vom 28.07.1998
3 UF 139/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1 S. 1; TürkZGB Art. 134;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 382
FuR 1999, 19

OLG Hamm - Beschluß vom 28.07.1998 (3 UF 139/98) - DRsp Nr. 1999/4749

OLG Hamm, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 3 UF 139/98

DRsp Nr. 1999/4749

1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahren türkische Staatsangehörige, dann richtet sich die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach türkischem Recht. 2. Nach Art. 134 TürkZGB kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Eine solche Zerrüttung kann sich daraus ergeben, daß der Ehemann dem Bruder der Ehefrau gegenüber eine schwere Straftat begeht, wegen der er zu Strafhaft verurteilt wird, und die Ehefrau aus diesem Grunde die Trennung der Eheleute herbeiführt. 4. In einem solchen Fall überwiegt das Verschulden des Ehemannes unabhängig von etwaigen vorherigen Streitigkeiten das Verschulden der Ehefrau in einem Maße, daß ihm ein Widerspruchsrecht nach Art. 134 Abs. 2 TürkZGB nicht zusteht.