OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2011
II-6 WF 100/11
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 116 F 304/10

OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2011 (II-6 WF 100/11) - DRsp Nr. 2011/15031

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen II-6 WF 100/11 - Aktenzeichen II-6 WF 101/11

DRsp Nr. 2011/15031

1. Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben. 2. Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr ( Nr.1000 VV RVG) zuzüglich Umsatzsteuer zu.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 1.3./3.3.2011 abgeändert.

Auf die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) werden die Beschlüsse des

Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 7.1.2011 abgeändert.

Die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 1.007,93 € festgesetzt und die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.013,11 €.

Gründe

Die Ehe der Beteiligten des Ausgangsverfahrens, das seit Januar 2010 anhängig war, ist durch - seit diesem Tag rechtskräftigen - Beschluss des Amtsgerichts vom 9.11.2010 geschieden worden. Zuvor hatten die früheren Eheleute im amtsgerichtlichen Termin vom 9.11.2010 unter Mitwirkung der ihnen im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Beteiligten zu 1) und 2) eine Vereinbarung getroffen, durch die sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.