OLG Hamm - Beschluß vom 29.01.1997 (10 UF 448/96) - DRsp Nr. 1998/7357
OLG Hamm, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 10 UF 448/96
DRsp Nr. 1998/7357
1. Leidet eine Sorgerechtsentscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel, dann kommt in entsprechender Anwendung des § 539ZPO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht in Frage.2. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Familiengericht eine Sorgerechtsentscheidung trifft, ohne die beiden Kinder (hier: neun und dreizehn Jahre alt) persönlich angehört zu haben.3. Der Verfahrensverstoß wiegt um so schwerer, als eine Einigung der Eltern über die elterliche Sorge nicht vorlag und eine der Parteien die Befürchtung geäußert hat, der andere Elternteil werde sein Sorgerecht dazu nutzen, mit den Kindern ins Ausland zu gehen.