OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.1998
7 WF 164/98
Normen:
GKG § 65 Abs. 7 ; ZPO § 114, § 117, § 926 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1152

OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.1998 (7 WF 164/98) - DRsp Nr. 1999/9731

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 7 WF 164/98

DRsp Nr. 1999/9731

1. Ist dem Verfügungskläger auferlegt worden, innerhalb einer bestimmten Frist Klage in der Hauptsache zu erheben, dann reicht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren allenfalls dann aus, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO dargetan sind (hier verneint, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte und diese unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist). 2. Die Einreichung einer Klageschrift, verbunden mit einem Antrag nach § 65 Abs. 7 GKG, ist allenfalls dann fristgemäß, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 GKG hinreichend dargelegt sind (hier: verneint).

Normenkette:

GKG § 65 Abs. 7 ; ZPO § 114, § 117, § 926 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1152