OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2011
II-11 UF 159/11
Vorinstanzen:
AG Beckum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 38/10

OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2011 (II-11 UF 159/11) - DRsp Nr. 2012/20629

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen II-11 UF 159/11

DRsp Nr. 2012/20629

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 26.05.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum zu Ziffer 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 06.09.2011 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 245,- EUR zu zahlen, wobei der künftige Unterhalt jeweils zum 03. eines Monats im Voraus zu leisten ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.800,- EUR.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit dem 06.09.2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer am ####2004 in Varberg/Schweden geschlossene Ehe sind die Kinder X (geb. ####2005) und X2 (geb. ####2007) hervorgegangen. Aktuell besucht X die 1. Klasse der Grundschule und nutzt bis 15.00 Uhr das Betreuungsangebot der Schule. X2 geht in den Kindergarten; dort wird er nach dem Mittagessen von der Großmutter mütterlicherseits abgeholt.

Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller leistet den Mindestkindesunterhalt.