OLG Hamm - Beschluß vom 30.03.1998 (10 WF 355/97) - DRsp Nr. 1999/1237
OLG Hamm, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 10 WF 355/97
DRsp Nr. 1999/1237
1. Gesamtschulden der Eheleute (hier: sogenannte Oderkonten im Soll) sind im Zugewinnausgleich grundsätzlich entsprechend § 426 Abs. 1BGB in Endvermögen jedes Ehegatten zur Hälfte einzusetzen. 2. Forderungen im Endvermögen sind unter Umständen nur mit einem Bruchteil ihres Nominalwertes zu berücksichtigen, wenn mehrfach vergeblich versucht wurde, die Forderung zu vollstrecken.
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