OLG Hamm - Beschluß vom 30.03.1998
10 WF 355/97
Normen:
BGB § 389, § 426 Abs. 1, 1375, § 1378 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1603

OLG Hamm - Beschluß vom 30.03.1998 (10 WF 355/97) - DRsp Nr. 1999/1237

OLG Hamm, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 10 WF 355/97

DRsp Nr. 1999/1237

1. Gesamtschulden der Eheleute (hier: sogenannte Oderkonten im Soll) sind im Zugewinnausgleich grundsätzlich entsprechend § 426 Abs. 1 BGB in Endvermögen jedes Ehegatten zur Hälfte einzusetzen. 2. Forderungen im Endvermögen sind unter Umständen nur mit einem Bruchteil ihres Nominalwertes zu berücksichtigen, wenn mehrfach vergeblich versucht wurde, die Forderung zu vollstrecken.