OLG Hamm - Beschluß vom 30.08.1994
15 W 237/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2, § 1903 ; BtG Art. 9 § 2 ; FGG § 67 Abs. 1 S. 2, § 68b, § 69i Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 70
FGPrax 1995, 56
FamRZ 1995, 433

OLG Hamm - Beschluß vom 30.08.1994 (15 W 237/94) - DRsp Nr. 1995/6797

OLG Hamm, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 15 W 237/94

DRsp Nr. 1995/6797

1. Ist Gegenstand des Verfahrens die Verlängerung einer umfassenden Betreuung, die nach Art. 9 § 2 BtG aus der Überleitung einer früheren Vormundschaft entstanden ist, ist nach § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG zwingend dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen. 2. Die Anwendbarkeit des § 69i Abs. 6 Satz 2 FGG, nach der bei der Entscheidung über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgesehen werden kann, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichem Zeugnis ergibt, daß sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat, ist auf die Fälle beschränkt, in denen über die Verlängerung einer nach dem Inkrafttreten des BtG erstmals erfolgten Betreuerbestellung zu entscheiden ist. Sie ist nicht anwendbar, wenn nach Art. 9 § 2 BtG über den Fortbestand einer aus einer bisherigen Vormundschaft übergeleiteten Betreuung zu entscheiden ist.