OLG Hamm - Beschluß vom 30.08.1994 (15 W 237/94) - DRsp Nr. 1995/6797
OLG Hamm, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 15 W 237/94
DRsp Nr. 1995/6797
1. Ist Gegenstand des Verfahrens die Verlängerung einer umfassenden Betreuung, die nach Art. 9 § 2BtG aus der Überleitung einer früheren Vormundschaft entstanden ist, ist nach § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2FGG zwingend dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen.2. Die Anwendbarkeit des § 69i Abs. 6 Satz 2 FGG, nach der bei der Entscheidung über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgesehen werden kann, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichem Zeugnis ergibt, daß sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat, ist auf die Fälle beschränkt, in denen über die Verlängerung einer nach dem Inkrafttreten des BtG erstmals erfolgten Betreuerbestellung zu entscheiden ist. Sie ist nicht anwendbar, wenn nach Art. 9 § 2BtG über den Fortbestand einer aus einer bisherigen Vormundschaft übergeleiteten Betreuung zu entscheiden ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.