OLG Hamm - Urteil vom 04.02.1998
5 UF 148/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 43

OLG Hamm - Urteil vom 04.02.1998 (5 UF 148/97) - DRsp Nr. 1999/1252

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 5 UF 148/97

DRsp Nr. 1999/1252

1. Sind Eltern einem volljährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet, so ist die Haftungsquote nach dem Verhältnis der nach Abzug der für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge zu bestimmen. 2. Erbringt einer der Elternteile für das unterhaltsberechtigte Kind Lebensversicherungsbeiträge und Bausparleistungen, so können diese nicht vorab in Abzug gebracht werden. Solche Leistungen sind aus den verbleibenden Teil des Einkommens zu erbringen. Keinesfalls dürften sie zu einer Verschiebung der Haftungsquote zu Lasten des anderen Elternteils führen. Dies gilt jedenfalls bei Einkünften verhältnismäßig geringfügiger Größenordnung des in Anspruch genommenen Elternteils.