BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; BSHG § 91 Abs. 3 S. 1 a. F., § 91 Abs. 2 S. 2 n .F.;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 126
OLG Hamm - Urteil vom 04.03.1998 (23 UF 448/96) - DRsp Nr. 1999/4758
OLG Hamm, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 23 UF 448/96
DRsp Nr. 1999/4758
1. Sind Eltern ihrem volljährigen Kind (hier: einer 24-jährigen behinderten Tochter) gegenüber zu Barunterhalt verpflichtet, dann ist jedenfalls bei kleineren und mittleren Einkommen dem Einkommen jedes Elternteils zunächst der für den eigenen Unterhalt erforderliche Sockelbetrag abzuziehen und die Haftungsquote nach dem rechnerischen Verhältnis der verbleibenden Beträge zu ermitteln. 2. Ist das Kind in einem Heim untergebracht und nimmt der Träger der Sozialhilfe als Kostenträger die Eltern aus übergegangenem Unterhaltsanspruch auf (teilweisen) Ersatz der Heimkosten in Anspruch, dann scheitert diese Inanspruchnahme an § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, wenn und soweit dem behinderten Kind nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte gewährt wird. 3. In der Regel liegt in einem solchen Fall eine unbillige Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG vor. Ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG kommt nur in Fällen in Betracht, in denen, ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz öffentlicher Mittel, die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre. Sehr gute Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen können einen derartigen Ausnahmefall bilden (hier: verneint).
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