OLG Hamm - Urteil vom 04.08.1998
3 UF 520/97
Normen:
GKG § 68 ; ZPO § 122 Abs. 1, 2, § 379, § 539, § 540 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 453
MDR 1999, 502
OLGReport-Hamm 1998, 400

OLG Hamm - Urteil vom 04.08.1998 (3 UF 520/97) - DRsp Nr. 1999/4748

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 3 UF 520/97

DRsp Nr. 1999/4748

1. Ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, dann ist auch der Beklagte von der Einzahlung von Auslagenvorschüssen für die von ihm benannten Zeugen nach § 122 Abs. 2, 1 Nr. 1a ZPO befreit, da Auslagenvorschüsse im Sinne der §§ 379 ZPO, 68 GKG unter die in § 122 ZPO genannten Gerichtskosten fallen. 2. Hat das Familiengericht in einem solchen Fall Zeugen des Beklagten mangels Einzahlung eines Auslagenvorschusses nicht gehört, so handelt er sich um einen gravierenden Verfahrensfehler, der die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 539 ZPO rechtfertigt. 3. Auch wenn der Sachverhalt im übrigen eher einfach gelagert ist, erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache dann nicht zweckmäßig, wenn zu einem wichtigen Punkt noch ein Zeuge zu hören ist, dessen gesundheitlicher Zustand eine Anreise zum OLG für ihn nicht zumutbar erscheinen läßt.

Normenkette:

§ ;