OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1992 (12 UF 446/90) - DRsp Nr. 1995/6985
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 12 UF 446/90
DRsp Nr. 1995/6985
Spielschulden, die der Unterhaltsverpflichtete hinter dem Rücken des Unterhaltsberechtigten während des Zusammenlebens der Parteien eingeht, mindern das für die Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhaltes maßgebliche Einkommen des Verpflichteten nicht. Dies gilt wenigsten dann, wenn das Spielen noch nicht zu einer echten Sucht geworden ist und der Verpflichtete sein Spielverhalten noch steuern konnte (hier nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bejaht).