OLG Hamm - Urteil vom 07.01.1998
6 UF 356/97
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, § 139, § 242, § 1361, § 1601, § 1614 Abs. 1, § 1671, § 2302 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 163

OLG Hamm - Urteil vom 07.01.1998 (6 UF 356/97) - DRsp Nr. 1999/4763

OLG Hamm, Urteil vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 6 UF 356/97

DRsp Nr. 1999/4763

1. Treffen Eltern anläßlich von Trennung oder Scheidung eine Vereinbarung, wonach ein Elternteil den anderen von Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellt, dann liegt ein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB, nach der für die Zukunft nicht auf Kindesunterhalt verzichtet werden kann, nicht vor, denn der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt unberührt. 2. Die Freistellungsvereinbarung kann auch nicht einem Unterhaltsvertrag gleichgestellt werden, so daß damit auch die Unterhaltsverträgen stillschweigend innewohnende weitgehende Abänderungsmöglichkeit entfällt. 3. Haben die Eltern die Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dann kann eine Abänderung der Freistellungsabrede nach den Geboten von Treu und Glauben nur bei ganz unerwarteten und außergewöhnlichen Entwicklungen in Betracht kommen. 4. Daß der Verpflichtete aus der Freistellung als 24-jähriger junger Mann noch einmal heiratet und weitere Kinder hat, kann nicht als eine außergewöhnliche, sondern muß vielmehr als eine bei Vertragsabschluß absehbare Entwicklung betrachtet werden.