OLG Hamm - Urteil vom 08.05.1989
5 U 31/88
Normen:
BGB § 428, § 430, § 666, § 681, § 687 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)185a
FamRZ 1990, 59

OLG Hamm - Urteil vom 08.05.1989 (5 U 31/88) - DRsp Nr. 1992/8738

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.1989 - Aktenzeichen 5 U 31/88

DRsp Nr. 1992/8738

1. Sind Eheleute gemeinsam Inhaber eines Sparkontos (in Form eines sogenannten "Oderkontos"),so gelten sie entsprechend der Vermutung des § 430 BGB als zu gleichen Teilen berechtigt. 2. Für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens scheiden Ausgleichsansprüche wegen Abhebungen eines Ehegatten aus, da davon auszugehen ist, daß die wechselseitig eingeräumte Verfügungsbefugnis zugleich die beiderseitige Zustimmung zu einer unbeschränkten Entnahmemöglichkeit beinhaltet. 3. Ab dem Zeitpunkt der Trennung, und nicht erst mit der Scheidung, ist die Annahme, der eine Ehegatte sei weiterhin damit einverstanden, daß der andere die Möglichkeit zur unbegrenzten Entnahme habe, lebensfremd. 4. Ein Ehegatte, der nach der Trennung mehr als die Hälfte des Sparvermögens abhebt, ist verpflichtet, den Differenzbetrag an den anderen zurückzuzahlen, §§ 430, 741 ff., 687 Abs. 2, 681, 666 BGB.

Normenkette:

BGB § 428, § 430, § 666, § 681, § 687 Abs. 2 ;

Gründe: