EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 14; FamRÄndG Art. 7 § 1; marokkanisches CSP (Code du Statut Personnel et des Successions) Art. 44 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(166)250a
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 19
FamRZ 1992, 673
NJW-RR 1992, 710
OLG Hamm - Urteil vom 09.01.1992 (4 UF 123/90) - DRsp Nr. 1993/4009
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1992 - Aktenzeichen 4 UF 123/90
DRsp Nr. 1993/4009
»a. Die Anerkennung einer ausländischen Privat-(Verstoßungs-)Scheidung durch die Landesjustiz-Verwaltung wirkt auf den Zeitpunkt der endgültigen und rechtswirksamen Auflösung der Ehe nach dem ausländischen Scheidungsstatut zurück.b. Eine nach marokkanischem Recht erklärte (und registrierte) widerrufliche Verstoßung wird nach Ablauf von drei Monaten ab der Verstoßungserklärung (ohne Widerruf) endgültig und führt zur rechtswirksamen Eheauflösung.«
Normenkette:
EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 14; FamRÄndG Art. 7 § 1; marokkanisches CSP (Code du Statut Personnel et des Successions) Art. 44 ff.;
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