OLG Hamm - Urteil vom 09.01.1998
5 UF 152/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 43

OLG Hamm - Urteil vom 09.01.1998 (5 UF 152/97) - DRsp Nr. 1999/1262

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 5 UF 152/97

DRsp Nr. 1999/1262

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, kann neu eingegangene Schuldverpflichtungen dem Kind nicht uneingeschränkt entgegenhalten. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Verschuldung aus einer Notlage erwächst oder das Ergebnis einer freien Entscheidung des Unterhaltspflichtigen ist. 2. Kann der Unterhaltspflichtige bereits durch seine hauptberufliche und vollschichtige Tätigkeit mehr als den Mindestbedarf des Kindes abdecken, dann sind ihm weitere Einnahmen aus einer Nebentätigkeit voll zu belassen.