Das OLG stellt fest, die Behauptung der Antragsgegnerin, der Ehemann habe sie »mehrfach so geschubst, daß sie gestürzt sei und sich dadurch Verletzungen an den am Boden liegenden Glasscherben zugezogen habe«, habe sich aufgrund der Beweisaufnahme als richtig erwiesen.
Art. 56 des marokk. Code du Statut Personnel et des Successions (CSP) hat in der Übersetzung, abgedruckt bei Bergmann/Ferid (Stichwort »Marokko«) folgenden Wortlaut:
»Art. 56. Die Scheidung wegen Mißhandlung:
1. Behauptet die Ehefrau, von ihrem Mann auf irgendeine Weise so mißhandelt worden zu sein, daß ein weiteres Zusammenleben mit Rücksicht auf ihre soziale Stellung unmöglich sei und weist sie diese Mißhandlung nach, so scheidet der Richter die Ehe, nachdem ein Versöhnungsversuch fruchtlos verlaufen ist.
2. Ist die Scheidungsklage abgewiesen worden und wiederholt die Frau ihre Klage, ohne daß ein Schaden nachgewiesen werden kann, so beauftragt der Richter zwei Schiedsrichter, die Versöhnung der Ehegatten zu versuchen.
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