OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1997
6 UF 120/96
Normen:
BGB § 1408 Abs. 1, § 1410, § 1414 ; BeurkG § 16, § 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 372

OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1997 (6 UF 120/96) - DRsp Nr. 1998/16699

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 6 UF 120/96

DRsp Nr. 1998/16699

1. Ein Verstoß eines Notars gegen § 16 BeurkG (hier: bei der Beurkundung eines Ehevertrages, mit dem die Parteien den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben), liegt nur dann vor, wenn der Notar in der Niederschrift die positive Feststellung trifft, daß ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und gleichwohl die dann erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 , 3 BeurkG unterläßt. 2. Dies folgt daraus, daß § 16 Abs. 1 BeurkG anders als § 16 Abs. 2, 3 BeurkG nicht als "Muß-"Vorschrift, sondern als "Kann-"Vorschrift ausgestaltet ist.