OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1997 (6 UF 120/96) - DRsp Nr. 1998/16699
OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 6 UF 120/96
DRsp Nr. 1998/16699
1. Ein Verstoß eines Notars gegen § 16BeurkG (hier: bei der Beurkundung eines Ehevertrages, mit dem die Parteien den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben), liegt nur dann vor, wenn der Notar in der Niederschrift die positive Feststellung trifft, daß ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und gleichwohl die dann erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 , 3 BeurkG unterläßt.2. Dies folgt daraus, daß § 16 Abs. 1BeurkG anders als § 16 Abs. 2, 3BeurkG nicht als "Muß-"Vorschrift, sondern als "Kann-"Vorschrift ausgestaltet ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.