OLG Hamm - Urteil vom 14.01.1998
12 UF 210/97
Normen:
BGB § 779, § 1602, § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 982

OLG Hamm - Urteil vom 14.01.1998 (12 UF 210/97) - DRsp Nr. 1999/1260

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 12 UF 210/97

DRsp Nr. 1999/1260

1. Richtet sich die Abänderungsklage gegen einen gerichtlichen Vergleich, so ist sie dann begründet, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, auf denen der Vergleich beruht, die nachgesuchte Abänderung gebietet. Da ein Vergleich keine Rechtskraftwirkung entfaltet, erfolgt seine Abänderung nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie des Vertrauensschutzes der Beteiligten. 2. Hat der Vergleich keine erkennbaren Grundlagen, dann sind die sich aus dem Gesetz ergebenden Maßstäbe zu beachten. 3. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat seine Arbeitsunfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und jede ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Er hat alles in seinen Kräften stehende zu tun, um schnellstmöglich eine seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte andere Stelle zu finden. Dabei hat er sich auf dem Arbeitsmarkt intensiv um eine Anstellung zu bemühen, so durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen, Vorsprache bei möglichen Arbeitgebern und Aufgabe von eigenen Stellengesuchen, und zwar mit einem der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbsarbeit entsprechenden Zeitaufwand.